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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 19.03.2009, Aktenzeichen: (4) 1 Ss 98/09 (59/09) 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: (4) 1 Ss 98/09 (59/09)

Beschluss vom 19.03.2009


Leitsatz:Mit der Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO durch Gerichtsbeschluss entsteht ein in jeder Lage des Verfahrens zu beachtendes Verfahrenshindernis, das nur durch einen förmlichen Wiederaufnahmebeschluss beseitigt werden kann. Ein Wiederaufnahmebeschluss ist unwirksam und beseitigt das Verfahrenshindernis nicht, wenn die materiellen Voraussetzungen für die Wiederaufnahme nicht vorliegen.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 154 Abs. 2,
Verfahrensgang:AG Tiergarten, (268 Cs) 2 Op Js 656/07 (54/07) vom 16.12.2008

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