JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Beschluss vom 19.03.2008, Aktenzeichen: 1 VA 12/07
| Leitsatz: | Ist ein Antrag auf Akteneinsicht gemäß § 299 Abs. 2 ZPO abgewiesen worden, hat der Antragsteller einen Anspruch auf Neubescheidung nur, wenn er aufgrund neuer Tatsachen ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, das noch nicht Gegenstand der Ermessensausübung des Vorstands des Gerichts war. Der Antrag eines Titelgläubigers auf Einsicht in die Akten der von dem Schuldner geführten Aktivprozesse kann nicht wegen fehlenden rechtlichen Interesses zurückgewiesen werden, wenn der Gläubiger die Einsicht benötigt, um der Vollstreckung unterliegende Vermögensgegenstände des Schuldners zu ermitteln. Vielmehr ist in einem solchen Fall oder dann, wenn der Gläubiger aus der Akte die Anschrift des Schuldners, die er zur Vollstreckung benötigt, ermitteln will, ein rechtlicher Bezug des Gläubigerinteresses zum Streitstoff der einzusehenden Akten ohne weiteres gegeben (Abgrenzung zu Senat, Beschluss vom 9. Februar 1988 - 1 VA 5/87). |
| Rechtsgebiete: | EGGVG, ZPO |
| Vorschriften: | EGGVG §§ 23 ff, ZPO § 299, |
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