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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 19.03.2007, Aktenzeichen: 24 W 317/06 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 24 W 317/06

Beschluss vom 19.03.2007


Leitsatz:Im Bereich behaupteter Störungen - etwa auch durch (Tritt-) Schallimmissionen - ist danach zu differenzieren, ob eine Handlungsstörerhaftung oder eine Zustandsstörerhaftung in Rede steht. Überschreitet ein Wohnungseigentümer den zulässigen Gebrauch, indem er - etwa durch Vornahme baulicher oder sonstiger Veränderungen - eine die Grenze des § 14 Nr. 1 WEG übersteigende Beeinträchtigung anderer Wohnungseigentümer verursacht, setzt er sich als Handlungsstörer Ansprüchen gemäß §§ 15 Abs. 3 WEG, 1004 Abs. 1 BGB aus, die auf Unterlassung oder Beseitigung des Zustands gerichtet sein können, der die Einhaltung der von § 14 Nr. 1 WEG auferlegten Verpflichtung verhindert. Haftet ein Wohnungseigentümer hiernach auf Unterlassung oder Beseitigung der Störung, so muss die Auswahl unter den geeigneten Abwehrmaßnahmen grundsätzlich ihm überlassen bleiben.
Rechtsgebiete:WEG, BGB
Vorschriften:WEG § 14 Nr. 1, WEG § 15 Abs. 3, WEG § 21 Abs. 4, WEG § 21 Abs. 5 Nr. 2, BGB § 1004 Abs. 1,
Verfahrensgang:LG Berlin 85 T 180/06 WEG vom 05.09.2006
AG Schöneberg 76 II 353/03 WEG

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