JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Beschluss vom 19.02.2009, Aktenzeichen: 2 U 66/05
| Leitsatz: | Der Streitwert einer Feststellungsklage, die auf die Feststellung gerichtet ist, dass Ansprüche der beklagten Gesellschaft aus dem Beitrittsantrag des Klägers, als stiller Gesellschafter zu der Gesellschaft zugelassen zu werden, nicht bestehen und der Kläger hierdurch auch nicht Gesellschafter geworden ist, bestimmt sich nach § 9 ZPO, wenn der Beitrittsantrag eine vom Kläger über viele Jahre monatlich zu zahlende "Rateneinlage" vorsieht. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 9, |
| Verfahrensgang: | LG Berlin, 7 O 488/04 |
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