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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 19.02.2002, Aktenzeichen: 1 W 4112/00 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 1 W 4112/00

Beschluss vom 19.02.2002


Leitsatz:1. Hat das Landgericht eine Beschwerde aus sachlichen Gründen zurückgewiesen, ohne die für die Bejahung der Zulässigkeit des Rechtsmittels erforderlichen Feststellungen zu treffen, so bedarf es, wenn die dagegen eingelegte weitere Beschwerde jedenfalls in der Sache keinen Erfolg hätte, der Nachholung der unterbliebenen Feststellungen ausnahmsweise dann nicht, wenn sich für den Beschwerdeführer aus der von der Sachentscheidung ausgehenden Bindungswirkung kein Nachteil ergeben kann.

2. Zum Begriff des Brieftestaments.
Rechtsgebiete:FGG, BGB
Vorschriften:FGG § 18, FGG § 20, FGG § 27, BGB § 2247,
Stichworte:Sachentscheidung des Beschwerdegerichts bei unterbliebener Feststellung der Zulässigkeit der Beschwerde, Brieftestament,
Verfahrensgang:LG Berlin 87 T 354/98 vom 23.02.2000
AG Charlottenburg 63 VI 409/96

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