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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 18.12.2001, Aktenzeichen: 1 W 1712/00 

KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 1 W 1712/00

Beschluss vom 18.12.2001


Leitsatz:Ein im Wege freiwilliger Versteigerung zustande gekommener notarieller Grundstückskaufvertrag zwischen dem durch den Auktionator vertretenen Grundstückseigentümer und dem Ersteigerer des Grundstücks ist nicht gemäß § 313 Satz 1 BGB formunwirksam, wenn der Grundstückseigentümer zwar in der Urkunde nicht namentlich genannt ist, aber das zur Versteigerung gelangte Grundstück darin nach seiner Grundbucheintragung so genau bezeichnet ist, dass die Identität des im Grundbuch eingetragenen Eigentümers durch Einsichtnahme in dieses eindeutig feststellbar ist.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 156, BGB § 313 Satz 1,
Stichworte:Formwirksamkeit eines im Wege freiwilliger Versteigerung geschlossenen notariellen Grundstückskaufvertrages bei fehlender namentlicher Bezeichnung des Verkäufers,
Verfahrensgang:LG Berlin 82 T 201/98

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