JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Beschluss vom 18.10.2005, Aktenzeichen: 1 W 27/05
| Leitsatz: | Für die Beurteilung der Frage, ob im Rahmen der Anmeldung einer Satzungsänderung eine neue Satzungsregelung als unwirksam beanstandet werden kann, ist eine Auslegung der Satzung vorzunehmen, die unter Berücksichtigung aller Regelungen vorzunehmen ist. Die Satzung einer GmbH kann dabei auch durch das Gericht der weiteren Beschwerde ohne Beschränkung ausgelegt werden. Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs ist eine Regelung, nach der ein von einer Zwangseinziehung betroffener Gesellschafter mit dem Zugang des Einziehungsbeschlusses aus der Gesellschaft ausscheidet, nicht dahin zu verstehen, dass die Einziehung auch ohne Zahlung der dem Gesellschafter zustehenden Abfindung wirksam sein soll, wenn zugleich in der Satzung geregelt ist, dass die Einziehung nur zulässig ist, wenn die Abfindung gezahlt werden kann, ohne dass das Stammkapital angegriffen wird. |
| Rechtsgebiete: | BGB, GmbHG |
| Vorschriften: | BGB § 133, BGB § 157, GmbHG § 34, GmbHG § 54, GmbHG § 57a, |
| Verfahrensgang: | LG Berlin 102 T 121/04 vom 07.01.2005 AG Charlottenburg 99 AR 2341/04 |
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