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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 18.09.2002, Aktenzeichen: 24 W 199/02 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 24 W 199/02

Beschluss vom 18.09.2002


Leitsatz:1. Übernimmt der Schuldner in einem Prozessvergleich die Vornahme bestimmter Mängelbeseitigungsmaßnahmen zur Herbeiführung eines bestimmten Erfolges, kann der Streit um die Erfüllung nicht im Vollstreckungsverfahren ausgetragen werden, wenn die Beweismittel nicht liquide sind, sondern die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich ist.

2. Der Erfüllungseinwand kann auch dann nicht im Vollstreckungsverfahren abschließend beurteilt werden, wenn die Parteien darüber streiten, ob die in dem Prozessvergleich vom Schuldner übernommene Verpflichtung sich nur auf die Durchführung bestimmter Mängelbeseitigungsmaßnahmen erstreckt oder auf die Herbeiführung eines bestimmten Gewährleistungserfolges gerichtet ist.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 793, ZPO § 887,
Stichworte:Erfüllungseinwand im Vollstreckungsverfahren,
Verfahrensgang:LG Berlin 28 O 668/97 vom 14.05.2002

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