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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 18.07.2005, Aktenzeichen: 1 W 243/05 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 1 W 243/05

Beschluss vom 18.07.2005


Leitsatz:Wird gegen ein Versäumnisurteil Einspruch eingelegt und alsdann über die Hauptsache ein Vergleich geschlossen, so ist die Kostenentscheidung des Versäumnisurteils auch dann keine geeignete Grundlage der Kostenfestsetzung, wenn im Vergleich nur eine Bestimmung über die "weiteren Kosten des Rechtsstreits" und die Kosten des Vergleichs getroffen wird.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 98 Satz 2, ZPO § 103, ZPO § 104,
Stichworte:Hinfälligkeit des Kostenfestsetzungsantrags bei Änderung des Titels durch Prozessvergleich, Auslegung des neuen Titels,
Verfahrensgang:LG Berlin 19 O 1/05 vom 13.05.2005

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