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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 18.07.2001, Aktenzeichen: 24 W 7365/00 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 24 W 7365/00

Beschluss vom 18.07.2001


Leitsatz:1. Ist die Trennwand zwischen zwei Wohnungseigentumseinheiten im Dachgeschoss gegenüber dem Grundbuchinhalt in wesentlichem Umfang (hier: mehr als 4 m²) verschoben, besteht grundsätzlich ein Anspruch des benachteiligten Wohnungseigentümers gegen den bevorzugten Wohnungsnachbarn auf Duldung der Anpassung der Bauausführung an die im Grundbuch eingetragenen Grenzen des Sondereigentums (ordnungsgemäße Erstherstellung).

2. Ist die Verschiebung der Trennwand bautechnisch unmöglich oder steht der dafür erforderliche Kostenaufwand in keinem vernünftigen Verhältnis zu dem Raumgewinn, besteht ein Anspruch auf finanziellen Ausgleich Zug um Zug gegen Bewilligung der Änderung der Teilungserklärung im Sinne einer Anpassung der rechtlichen Beschreibung im Aufteilungsplan an die tatsächlichen Verhältnisse.

3. Das Wohnungseigentumsgericht hat die Durchführbarkeit des Umbaus bzw. dessen Unverhältnismäßigkeit zu prüfen; hilfsweise ist auch der Ausgleichsanspruch Gegenstand des Verfahrens auf Duldung des Umbaus gegen den Wohnungsnachbarn.
Rechtsgebiete:WEG, BGB
Vorschriften:WEG § 4, WEG § 5, WEG § 7 IV, BGB § 925 (Duldungsanspruch bei einer vom Grundbuchinhalt abweichenden tatsächlichen Bauausführung des Sondereigentums),
Verfahrensgang:LG Berlin 85 T 141/99 WEG
AG Schöneberg 76 II (WEG) 362/98

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