JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Beschluss vom 18.06.2008, Aktenzeichen: 12 U 136/07
| Leitsatz: | 1. Der Anscheinsbeweis zu Lasten des Linksabbiegers wird nicht schon dadurch erschüttert, dass das Fahrzeug des in die Kreuzung eingefahrenen Linksabbiegers im Zeitpunkt der Kollision mit einem Geradeausfahrer gestanden hat. 2. Der beweisbelastete Linksabbieger trägt nicht hinreichend zu seiner Behauptung vor, der Geradeausfahrer habe den Unfall durch überhöhte Geschwindigkeit (im Berufungsverfahren erstmals konkret: Ausgangsgeschwindigkeit 65 - 70 km/h) mitverursacht, wenn er einerseits geltend macht, er habe das andere Fahrzeug vor der Kollision nicht gesehen und nicht darlegt, in welcher Entfernung der Geradeausfahrer Anlass zu einer unfallverhütenden Reaktion hatte. |
| Rechtsgebiete: | StVO |
| Vorschriften: | StVO § 9 Abs. 3 S. 3, |
| Verfahrensgang: | LG Berlin, 59 O 152/06 |
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