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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 18.05.2006, Aktenzeichen: 5 Ws 250/06 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 5 Ws 250/06

Beschluss vom 18.05.2006


Leitsatz:1. An die Wahrscheinlichkeit des künftigen Wohlverhaltens eines "Erstverbüßers" ist dann ein strengerer Maßstab anzulegen, wenn er bewährungsbrüchig geworden ist und dadurch bewiesen hat, daß der von ihm vermittelte günstige Eindruck falsch war.

2. Das Gesetz sieht Vorgaben oder Fristen für den Zeitpunkt der ablehnenden Entscheidung über die Reststrafenaussetzung nach § 57 Abs. 1 StGB grundsätzlich nicht vor.
Rechtsgebiete:StGB
Vorschriften:StGB § 57 Abs. 1,
Verfahrensgang:LG Berlin vom 04.04.2006

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