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KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 5 Ws 228/04 Vollz

Beschluss vom 18.05.2004


Leitsatz:1. Zur Behauptung einer Gehörsverletzung (103 Abs. 1 GG).

2. Bei der Zuweisung eines Arbeitsplatzes darf die Anstalt im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 37 Abs. 2 StVollzG auf die "besondere Vertrauenswürdigkeit" des Gefangenen abstellen. Hieran kann es bei einem langen Strafrest fehlen. Die Zusage des Mitarbeiters eines Werkbetriebes, der lediglich die fachliche Eignung des Gefangenen beurteilen kann, bindet den Anstaltsleiter nicht.
Rechtsgebiete:StVollzG
Vorschriften:StVollzG § 37 Abs. 2,
Verfahrensgang:LG Berlin vom 19.03.2004

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