Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 18.05.2004, Aktenzeichen: 5 Ws 172/04 

KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 5 Ws 172/04

Beschluss vom 18.05.2004


Leitsatz:Sind vom Angeklagten vorgetragene Entschuldigungsgründe zur Nichtteilnahme an der Hauptverhandlung dem Richter nicht vor oder in der Hauptverhandlung bekannt geworden, handelt es sich um neue Gründe, für die die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorgesehen ist. Die Zulässigkeit eines solchen Antrags setzt voraus, dass der Antragsteller einen Sachverhalt vorträgt, der ein Verschulden, das dem Wiedereinsetzungsantrag entgegensteht, ausschließt. Zur Frage, ob ein Attest über die Arbeitsunfähigkeit ausreicht, wenn die Diagnose auf Schlüsselzahlen des ICD 10 Bezug nimmt.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 329 Abs. 1, StPO § 44 Abs. 1, StPO § 45 Abs. 2,
Verfahrensgang:LG Berlin vom 19.03.2004

Volltext

Um den Volltext vom KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss vom 18.05.2004, Aktenzeichen: 5 Ws 172/04 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen


Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze

Sie lesen gerade das Thema "KAMMERGERICHT-BERLIN - 18.05.2004, 5 Ws 172/04" © JuraForum.de — 2003-2013

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum