JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Beschluss vom 18.05.2004, Aktenzeichen: 5 Ws 172/04
| Leitsatz: | Sind vom Angeklagten vorgetragene Entschuldigungsgründe zur Nichtteilnahme an der Hauptverhandlung dem Richter nicht vor oder in der Hauptverhandlung bekannt geworden, handelt es sich um neue Gründe, für die die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorgesehen ist. Die Zulässigkeit eines solchen Antrags setzt voraus, dass der Antragsteller einen Sachverhalt vorträgt, der ein Verschulden, das dem Wiedereinsetzungsantrag entgegensteht, ausschließt. Zur Frage, ob ein Attest über die Arbeitsunfähigkeit ausreicht, wenn die Diagnose auf Schlüsselzahlen des ICD 10 Bezug nimmt. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 329 Abs. 1, StPO § 44 Abs. 1, StPO § 45 Abs. 2, |
| Verfahrensgang: | LG Berlin vom 19.03.2004 |
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