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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 18.03.2009, Aktenzeichen: 2 Ws 96/09 Vollz 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 2 Ws 96/09 Vollz

Beschluss vom 18.03.2009


Leitsatz:Die nach § 43 Abs. 6 Satz 1 StVollzG erarbeiteten Freistellungstage sind, wenn sie nicht an Werktagen als solche oder als Urlaubstage genutzt worden sind, auf den Entlassungszeitpunkt in der Weise anzurechnen, daß Sonntage, gesetzliche Feiertage und Samstage bei der vom Entlassungszeitpunkt aus beginnenden Rückrechnung mitzählen.
Rechtsgebiete:StVollzG
Vorschriften:StVollzG § 43 Abs. 6 Satz 1,
Verfahrensgang:LG Berlin, 595 StVK 10/09 Vollz vom 02.02.2009

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