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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 18.03.2009, Aktenzeichen: 2 W 39/09 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 2 W 39/09

Beschluss vom 18.03.2009


Leitsatz:1. § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO setzt voraus, dass die Klage vor dem Wegfall des Einreichungsanlasses Aussicht auf Erfolg hatte.

2. Soweit § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO auf den Fall des Wegfalls des Klageanlasses vor Anhängigkeit anwendbar ist, setzt die Vorschrift voraus, dass den Kläger kein Verschulden daran trifft, dass er die schon vor Klageeinreichung objektiv fehlende Erfolgsaussicht seiner Klage nicht erkannt hat.

3a. Klagt ein Insolvenzverwalter gegen einen Gesellschafter der Gemeinschuldnerin auf Erbringung der Stammeinlage und wendet der Beklagte vorprozessual die Erfüllung des Anspruches ein, so ist ein Verschulden im Sinne von Ziffer 2. anzunehmen, wenn der Insolvenzverwalter nicht darlegt und ggf. beweist, dass er in den Geschäftsunterlagen der Gemeinschuldnerin keine Belege für die Erfüllung finden konnte.

3b. Ein Verschulden im Sinne von Ziffer 2. ist ferner anzunehmen, wenn es bei dem Handelsregistergericht der Gemeinschuldnerin üblich ist, Belege über die Erbringung von Stammeinlagen zu den Handelsregisterakten zu nehmen, der Insolvenzverwalter am Sitz des Handelsregistergerichts ortsansässig ist und der Insolvenzverwalter in den Handelsregisterakten nach einem Beleg gesucht hat.

4. Eine Ermäßigung der Anzahl der Gerichtsgebühren wegen Klagerücknahme nach Nr. 1211 Ziff. 1 GKVerz a.E. findet nicht statt, wenn eine streitige Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO ergeht; auf das Ergebnis dieser Entscheidung kommt es dabei nicht an.
Rechtsgebiete:ZPO, BGB, GKVerz
Vorschriften:ZPO § 269 Abs. 3 S. 3, BGB § 362, GKVerz Nr. 1211 Nr. 1,
Verfahrensgang:LG Berlin, 8 O 16/09 vom 02.02.2009

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