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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 17.09.2007, Aktenzeichen: 2 AR 37/07 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 2 AR 37/07

Beschluss vom 17.09.2007


Leitsatz:1. Der Erfüllungsort eines Mobilfunkdiensteanbieters im Sinne von § 269 BGB befindet sich an jedem Ort im Bereich seines Funknetzes.

2. Bei der Bestimmung des Erfüllungsortes des Kunden eines Mobilfunkdiensteanbieters im Sinne von § 269 BGB sind die Grundsätze der Rechtsprechung zum "gemeinsamen Erfüllungsort" nicht anzuwenden.

3. a) Einem Verweisungsbeschluss ist wegen Vorliegens von Willkür ausnahmsweise die Bindungswirkung des § 281 Abs. 2 Satz 3 ZPO u. a. dann zu versagen, wenn das verweisende Gericht eine Zuständigkeitsnorm weder in den Gründen seines Verweisungsbeschlusses noch in dort in Bezug genommenen Teilen der gerichtlichen Verfahrensakte erörtert hat und diese Norm eindeutig seine Zuständigkeit begründet; ein vorsätzliches Außerachtlassen der Norm ist in diesen Fällen nicht erforderlich.

b) Ist hiernach Willkür zu bejahen, gilt diese als geheilt, wenn die Verweisung im Einvernehmen beider Parteien erfolgte und die Zuständigkeitsfrage nicht erstmals durch das Gericht aufgeworfen wurde.
Rechtsgebiete:BGB, ZPO
Vorschriften:BGB § 269, ZPO § 281 Abs. 2 Satz 3,
Verfahrensgang:AG Tempelhof-Kreuzberg

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