JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Beschluss vom 17.07.2008, Aktenzeichen: 4 Ws 63/08
| Leitsatz: | Die Auswechselung eines Pflichtverteidigers ist nicht bereits dann gerechtfertigt, wenn der Angeklagte das wünscht oder der Verteidiger einverstanden ist. Vielmehr sind tiefgreifende Vertrauensprobleme darzulegen. Im Fall des Instanzenwechsels sollte nur dann großzügiger verfahren werden, wenn der "neue" Pflichtverteidiger auf die Grundgebühr verzichtet. |
| Rechtsgebiete: | StPO, RVG |
| Vorschriften: | StPO § 304 Abs. 1, StPO § 305, RVG § 52 Abs. 3, |
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