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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 17.07.2008, Aktenzeichen: 4 Ws 63/08 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 4 Ws 63/08

Beschluss vom 17.07.2008


Leitsatz:Die Auswechselung eines Pflichtverteidigers ist nicht bereits dann gerechtfertigt, wenn der Angeklagte das wünscht oder der Verteidiger einverstanden ist. Vielmehr sind tiefgreifende Vertrauensprobleme darzulegen. Im Fall des Instanzenwechsels sollte nur dann großzügiger verfahren werden, wenn der "neue" Pflichtverteidiger auf die Grundgebühr verzichtet.
Rechtsgebiete:StPO, RVG
Vorschriften:StPO § 304 Abs. 1, StPO § 305, RVG § 52 Abs. 3,

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