JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Beschluss vom 17.07.2008, Aktenzeichen: 12 U 240/07
| Leitsatz: | 1. Spricht eine ungewöhnliche Häufung von Indizien dafür, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Geschehen mit erheblicher Wahrscheinlichkeit um eine Unfallmanipulation in Form eines provozierten Unfalls handelt, ist die Klage abzuweisen. 2. Die Klage ist ebenfalls abzuweisen, wenn sich nicht feststellen lässt, welche Fahrzeugschäden durch das streitgegenständliche Ereignis verursacht worden sind. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 513 Abs. 1, ZPO § 529, ZPO § 546, |
| Verfahrensgang: | LG Berlin, 24 O 433/06 |
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