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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 17.06.2008, Aktenzeichen: 1 W 425/05 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 1 W 425/05

Beschluss vom 17.06.2008


Leitsatz:1. Die Entstehung der Gebühr nach RVG-VV Nr. 2504 setzt voraus, dass zunächst ein Plan zur außergerichtlichen Schuldenbereinigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO erstellt wurde, auf dessen Grundlage eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern herbeigeführt werden soll.

2. Ein solcher Plan muss schriftlich vorliegen und als Schuldenbereinigungsplan erkennbar sein. Inhaltlich gehört in den Plan eine Erklärung darüber, inwieweit Sicherheiten der Gläubiger vorhanden sind.

3. Ob es bei Vorliegen eines solchen Plans genügt, dass die außergerichtliche Einigung mit nur einem - dem einzigen - Gläubiger angestrebt wird, bleibt offen.
Rechtsgebiete:RVG, RVG-VV, InsO
Vorschriften:RVG § 2 Abs. 2 S. 1 Anl. 1, RVG-VV Nr. 2504, InsO § 305 Abs. 1 Nr. 1,
Verfahrensgang:LG Berlin, 82 T 284/05 vom 24.08.2005
AG Neukölln, 70a II 4400/04

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