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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 17.04.2008, Aktenzeichen: 20 SCH 2/08 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 20 SCH 2/08

Beschluss vom 17.04.2008


Leitsatz:Einwendungen, die der Anerkennung eines ausländischen Schiedsspruchs entgegenstehen, sind für das inländische Vollstreckbarerklärungsverfahren verloren, wenn sie im Erlassstaat mit einem fristgebundenen Rechtsbehelf geltend zu machen gewesen wären, aber nicht geltend gemacht wurden und des im Erlassstaat präkludiert sind.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 1061 Abs. 1,

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