JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Beschluss vom 17.04.2008, Aktenzeichen: 20 SCH 2/08
| Leitsatz: | Einwendungen, die der Anerkennung eines ausländischen Schiedsspruchs entgegenstehen, sind für das inländische Vollstreckbarerklärungsverfahren verloren, wenn sie im Erlassstaat mit einem fristgebundenen Rechtsbehelf geltend zu machen gewesen wären, aber nicht geltend gemacht wurden und des im Erlassstaat präkludiert sind. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 1061 Abs. 1, |
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