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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 17.04.2008, Aktenzeichen: 2 AR 19/08 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 2 AR 19/08

Beschluss vom 17.04.2008


Leitsatz:1) Erhebt der Kläger eine bezifferte Schmerzensgeldklage, ist für die Bestimmung des Zuständigkeits-Streitwertes die Höhe des vom Kläger genannten Betrages maßgeblich, nicht das Ergebnis der - möglicherweise hiervon abweichenden - Schlüssigkeitsprüfung des Gerichtes bei Klageeinreichung. Auf die Streitfrage, wie insofern bei unbezifferten Klageanträgen zu verfahren ist, kommt es in diesem Fall nicht an.

2) Verkennt das Gericht bei Erlass eines Verweisungsbeschlusses, dass ein bezifferter Klageantrag gestellt wurde, und stellt es in der Folge fälschlich auf das Ergebnis seiner Schlüssigkeitsprüfung bei der Bestimmung der Streitwerthöhe ab, entfaltet der Verweisungsbeschluss - wegen objektiver Willkür - ausnahmsweise keine Bindungswirkung gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 281 Abs. 2 Satz 4,
Verfahrensgang:LG Berlin,

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