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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 17.04.2002, Aktenzeichen: 24 W 9387/00 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 24 W 9387/00

Beschluss vom 17.04.2002


Leitsatz:1. Für das Zustandekommen eines Eigentümerbeschlusses kommt es auf die Feststellung und Bekanntgabe des Beschlussergebnisses durch den Versammlungsleiter an (BGH NJW 2001, 3339 = ZMR 2001, 809), nicht aber auf vom Verwalter später in die Versammlungsniederschrift aufgenommene rechtliche Hinweise und Neuberechnungen der Mehrheitsverhältnisse.

2. Auch soweit eine Gemeinschaftsordnung für Zustimmungen qualifizierte absolute Mehrheiten erfordert, führt das Zustandekommen einer Sperrminorität zu einem anfechtbaren Negativbeschluss.

3. Der Wohnungseigentümer, der die Sperrminorität verteidigt, hat die Feststellung der Beschlussablehnung zu beantragen.
Rechtsgebiete:WEG, BGB
Vorschriften:WEG § 14 Nr. 1, WEG § 22 I, BGB § 1004,
Stichworte:Anfechtbarer Negativbeschluss, Feststellung der Gültigkeit,
Verfahrensgang:LG Berlin 85 T 186/00 vom 07.11.2000
AG Charlottenburg 70 II 611/99

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