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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 17.03.2004, Aktenzeichen: 1 W 718/03 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 1 W 718/03

Beschluss vom 17.03.2004


Leitsatz:1. Die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Verkehrsanwalts in der Berufungsinstanz kann nicht mit der Erwägung begründet werden, der Verkehrsanwalt sei in der ersten Instanz als Prozessbevollmächtigter der (auswärtigen) Partei tätig gewesen, und dies sei wegen der örtlichen Nähe zum Streitobjekt geboten gewesen. Das gilt auch dann, wenn der - inzwischen vor dem Berufungsgericht postulationsfähig gewordene - Verkehrsanwalt in der Berufungsinstanz mit eigenem Schriftsatz hervorgetreten ist, ohne sich als weiterer Prozessbevollmächtigter zu bestellen.

2. Die Verkehrsanwaltskosten für das Berufungsverfahren sind jedoch bis zur Höhe der ersparten Kosten einer Informationsreise der auswärtigen Partei zu ihrem Prozessbevollmächtigten erstattungsfähig, soweit deren Notwendigkeit bejaht wird. In Fortentwicklung der Rechtsprechung des Senats (JurBüro 1983, 1401, bestätigt durch Beschluss vom 2.9.2003 - 1 W 443/02 -) ist dies jedenfalls dann zu bejahen, wenn die tatsächliche Grundlage des Rechtsstreits in der Berufungsinstanz streitig bleibt und es geboten erscheint, zur Vorbereitung der Berufungserwiderung den gesamten Sachverhalt und Verfahrensablauf in einem persönlichen mündlichen Gespräch mit dem Anwalt zu erörtern. Es bleibt offen, ob für Neufälle nach dem 1.8.2002 (Postulationsfähigkeit des auswärtigen Anwalts vor dem Berufungsgericht) an dem Grundsatz festgehalten wird, dass ein persönliches Mandantengespräch zu Beginn der zweiten Instanz nur in Ausnahmefällen notwendig ist.
Rechtsgebiete:ZPO, BRAGO
Vorschriften:ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1, BRAGO § 52,
Stichworte:Erstattung der Kosten eines Verkehrsanwalts in zweiter Instanz in Höhe fiktiver Kosten einer Informationsreise der Partei,
Verfahrensgang:LG Berlin 28 O 493/00 vom 11.09.2003

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