JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Beschluss vom 17.01.2006, Aktenzeichen: 1 W 483/05
| Leitsatz: | Bei der Auswahl des Betreuers ist eine Gesamtabwägung der für und gegen die Bestellung einer bestimmten Person sprechenden Gesichtspunkte vorzunehmen. Kommt die Tochter eines Betroffenen, die sich bislang bereits um dessen Belange gekümmert hat, als Betreuerin in Frage, steht ihrer Bestellung die nicht lange zurückliegende Verurteilung wegen Aussagedelikten nicht grundsätzlich entgegen. Maßgeblich für eine aus einer rechtskräftigen Verurteilung zu schließende Ungeeignetheit als Betreuerin können nur die zugrunde liegenden Tatvorwürfe sein, soweit sie Rückschlüsse auf die Eignung für die konkret zu übertragenden Aufgabenbereiche zulassen. |
| Rechtsgebiete: | BGB, FGG |
| Vorschriften: | BGB § 1897, FGG § 12, |
| Verfahrensgang: | LG Berlin 87 T 228/05 vom 28.11.2005 AG Charlottenburg 51 XVII S 2579 |
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