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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 16.10.2008, Aktenzeichen: 22 W 64/08 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 22 W 64/08

Beschluss vom 16.10.2008


Leitsatz:Der Geschädigte, der seinen beschädigten Pkw hat reparieren lassen und bei Überschreitung des Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 % die übersteigende Differenz der Reparaturkosten begehrt, hat die Kosten des erledigten Rechtsstreits nach § 91a ZPO zu tragen, wenn er vor Ablauf von sechs Monaten Klage erhoben hat und der Schädiger anschließend innerhalb einer angemessenen Prüfungsfrist nach Prüfung der Belege für eine weitere Eigennutzung (Integritätsinteresse) gezahlt hat.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 91a,
Verfahrensgang:LG Berlin, 24 O 38/08 vom 29.07.2008

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