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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 16.09.2003, Aktenzeichen: 1 W 424/03 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 1 W 424/03

Beschluss vom 16.09.2003


Leitsatz:1. Hat eine Partei die Berufung ausdrücklich nur zur Fristwahrung eingelegt und nimmt sie ihr Rechtsmittel, bevor sie es begründet hat, innerhalb der (verlängerten) Begründungsfrist zurück, ist die durch den Sachantrag der Gegenpartei ausgelöste zweite Hälfte der Prozessgebühr auch dann nicht erstattungsfähig, wenn der Berufungsführer in seinem Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist nicht nochmals auf die Vorsorglichkeit der Berufung hingewiesen hat (Aufgabe von Senat, JurBüro 1991, 1193).

2. Es wird offen gelassen, ob an der Rechtsprechung des Senats (JurBüro 1990, 1003) festgehalten wird, dass ein vor der Berufungsbegründung gestellter Sachantrag stets dann als notwendig i.S.v. § 91 Abs.1 ZPO anzusehen ist, wenn die Berufung ohne Vorsorglichkeitserklärung eingelegt wurde, oder ob auch hier ausschlaggebend ist, dass der vorzeitige Antrag bei objektiver Beurteilung keine Förderung des Prozesserfolgs erwarten lässt.
Rechtsgebiete:ZPO, BRAGO
Vorschriften:ZPO § 91 Abs. 1 S. 1, BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1, BRAGO § 32 Abs. 1,
Stichworte:vorsorglich eingelegte Berufung,
Verfahrensgang:LG Berlin 32 O 345/02 vom 01.04.2003

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