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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 16.07.2007, Aktenzeichen: 1 W 69/04 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 1 W 69/04

Beschluss vom 16.07.2007


Leitsatz:Enthält ein notarieller Grundstückskaufvertrag eine Löschungsbewilligung des Käufers bezüglich der zu seinen Gunsten zur Eintragung gelangenden Auflassungsvormerkung für den Fall des Scheiterns des Kaufvertrages, so fällt die Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO an, wenn der Notar den Treuhandauftrag erhält, die bedingungslos erteilte Löschungsbewilligung erst dann zum Vollzug zu bringen, wenn die Nichterfüllung des Kaufvertrages feststeht. In einem solchen Fall beginnt die Tätigkeit des Notars im Rahmen der ihm erteilten Treuhandauflage bereits mit der Herausnahme der Auflassung und der außerordentlichen Löschungsbewilligung aus dem Urkundentext für die Erteilung von Ausfertigungen und Abschriften.
Rechtsgebiete:KostO
Vorschriften:KostO § 147 Abs. 2,
Verfahrensgang:LG Berlin 82 T 110/03 vom 14.01.2004

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