JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Beschluss vom 16.05.2007, Aktenzeichen: 3 Ws 72-73/06
| Leitsatz: | In dem Widerruf eines in der Hauptverhandlung abgelegten Geständnisses des Verurteilten liegt eine neue Tatsache, die keines Beweises bedarf, weil die Widerrufserklärung Tatsache und Beweis zugleich ist. Der Widerruf ist aber nur dann eine im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO die Freisprechung des Angeklagten "zu begründen geeignete" Tatsache, wenn sie für die Schuldfeststellungen ausschlaggebende Bedeutung gehabt hat. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 359 Nr. 5, |
| Verfahrensgang: | LG Berlin (526) 83 Js 316/02 (3/05) vom 14.12.2005 |
Um den Volltext vom KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss vom 16.05.2007, Aktenzeichen: 3 Ws 72-73/06 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"KAMMERGERICHT-BERLIN - 16.05.2007, 3 Ws 72-73/06" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum