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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 16.05.2007, Aktenzeichen: 3 Ws 72-73/06 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 3 Ws 72-73/06

Beschluss vom 16.05.2007


Leitsatz:In dem Widerruf eines in der Hauptverhandlung abgelegten Geständnisses des Verurteilten liegt eine neue Tatsache, die keines Beweises bedarf, weil die Widerrufserklärung Tatsache und Beweis zugleich ist. Der Widerruf ist aber nur dann eine im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO die Freisprechung des Angeklagten "zu begründen geeignete" Tatsache, wenn sie für die Schuldfeststellungen ausschlaggebende Bedeutung gehabt hat.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 359 Nr. 5,
Verfahrensgang:LG Berlin (526) 83 Js 316/02 (3/05) vom 14.12.2005

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