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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 16.05.2006, Aktenzeichen: 1 W 143/04 

KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 1 W 143/04

Beschluss vom 16.05.2006


Leitsatz:1) In Fällen, in denen die Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in Betracht kommt - hier: Widerruf eines Erbvertrags -, gelten die Grundsätze der Rechtsprechung über die Wirksamkeit einer öffentlichen Zustellung ohne Einschränkung. Danach kommt es nur darauf an, ob das Gericht bei der Bewilligung hätte erkennen können, dass die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung nicht vorlagen (BGHZ 149, 311ff.).

2) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine öffentliche Zustellung erschlichen worden ist, kommt es ausschließlich auf die Kenntnis des Erklärenden an. Bessere Kenntnis Dritter, deren er sich für die Nachforschungen bedient, ist ihm nicht als eigene Kenntnis zuzurechnen. Die Kenntnis eines möglichen Aufenthalts reicht nicht, wenn der Erklärende davon ausgehen darf, dass dort ein nachweisbarer Zugang nicht möglich ist.
Rechtsgebiete:GG, ZPO, BGB
Vorschriften:GG Art. 103 Abs. 1, ZPO § 203, BGB § 132 Abs. 1, BGB § 242, BGB § 2294,
Verfahrensgang:LG Berlin 83 T 139/01 vom 09.03.2004
AG Schöneberg 162/166 VI 4656/98

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