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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 16.03.2004, Aktenzeichen: 1 W 463/03 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 1 W 463/03

Beschluss vom 16.03.2004


Leitsatz:1. Bestellt ein Zeuge für die Zeit seiner Abwesenheit aufgrund der gerichtlichen Ladung einen Vertreter, der nicht von ihm zu vergüten ist, sondern die vorgesehenen Leistungen auf eigene Rechnung erbringt, so sind dem Zeugen keine gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 ZSEG zu ersetzenden Vertretungskosten entstanden.

2. Dem Zeugen ist für den infolge der Erbringung der Leistungen durch seinen Vertreter entstandenen Verdienstausfall eine Entschädigung zu gewähren, die gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 ZSEG auf den Höchstsatz von 13 EUR für jede versäumte Arbeitsstunde begrenzt ist.
Rechtsgebiete:ZSEG
Vorschriften:ZSEG § 2 Abs. 2, ZSEG § 11 Abs. 1,
Stichworte:Zeugenentschädigung für Verdienstausfall und Vertretungskosten bei Bestellung eines auf eigene Rechnung handelnden Vertreters,
Verfahrensgang:LG Berlin 34 O 171/02 vom 11.08.2003

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