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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 15.06.2007, Aktenzeichen: 2 Ws 360/07 

KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 2 Ws 360/07

Beschluss vom 15.06.2007


Leitsatz:1. Der Vollzug der im Strafurteil angeordneten Sicherungsverwahrung ist nur dann zulässig, wenn mit der gemäß § 67c Abs. 1 StGB gebotenen Prüfung der Erforderlichkeit rechtzeitig vor Strafende begonnen und das Verfahren ohne vermeidbare Verzögerung binnen angemessener Frist zum Abschluß gebracht worden ist (Bestätigung von OLG Düsseldorf NJW 1993, 1087).

2. Unzulässig ist der Vollzug jedenfalls dann, wenn sich der Verurteilte aufgrund vermeidbarer Verzögerungen bereits mehr als zwei Jahre im Maßregelvollzug befindet, ohne daß die Entscheidung nach § 67c Abs. 1 StGB getroffen worden ist. Eine Abwägung mit der aktuellen Gefährlichkeit des Verurteilten findet bei einer derartig starken Verzögerung nicht mehr statt.
Rechtsgebiete:StPO, StGB
Vorschriften:StPO § 458 Abs. 1, StGB § 67c Abs. 1,
Verfahrensgang:LG Berlin vom 02.05.2007
LG Berlin vom 04.06.2007

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