JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Beschluss vom 15.02.2006, Aktenzeichen: 5 Ws 607/05
| Leitsatz: | Bei der Beurteilung, ob ein Strafaufschub wegen Krankheit zu gewähren ist, hat die Vollstreckungsbehörde eine Gesamtabwägung durchzuführen, bei der die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs einerseits und das Interesse des Verurteilten andererseits (insbesondere an seiner durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Gesundheit) gegenüberzustellen sind und nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes einen Interessenausgleich herbeizuführen. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 455 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, |
| Verfahrensgang: | LG Berlin 1101 Js 30986/94 VRs StA Halle (Saale) - 546 StVK 897/05vom 24.11.2005 |
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