JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Beschluss vom 15.02.2006, Aktenzeichen: 26 W 74/05
| Leitsatz: | 1. Sofern das Prozessgericht über einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens wegen eines erst nach Erlass des Endurteils eingetretenen Aussetzungsgrundes i. S. v. § 246 ZPO im Rahmen der Begründung des Endurteils entscheidet, wird hiergegen die sofortige Beschwerde nach § 252 ZPO eröffnet. 2. Der Aufnahme des Rechtsstreits durch den Nachlasspfleger steht nicht entgegen, dass im Falle der im Erbscheinsverfahren zu klärenden Frage einer Unwirksamkeit des Testaments nur die gegnerische Partei als Erbe in Betracht kommt. 3. Die Beschwerdeentscheidung nach § 252 ZPO hat dann über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden, wenn der Aussetzungsgrund erst nach dem Erlass des Endurteils in der ersten Instanz entsteht (Ergänzung zu OLG Köln, OLGR 1998, 89). Tatbestand s. a. Schluss der Entscheidung |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 246, ZPO § 252, |
| Verfahrensgang: | LG Berlin 36 O 530/04 |
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