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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 15.01.2007, Aktenzeichen: 12 U 205/06 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 12 U 205/06

Beschluss vom 15.01.2007


Leitsatz:Die sog. Lückenrechtsprechung gilt nicht für das Abbiegen nach links durch eine Kolonnenlücke in eine Grundstückseinfahrt. Bei Kollision mit einem Fahrzeug, das die Kolonne rechts überholt, haftet der Linksabbieger, der dem Unfallgegner keine unfallursächliche Sorgfaltspflichtverletzung nachweist, allein. Macht der Wartepflichtige eine Mithaftung des bevorrechtigten Verkehrsteilnehmers geltend, so muss er darlegen und beweisen, dass der andere sich infolge überhöhter Geschwindigkeit außer Stande gesetzt hat, unfallverhütend zu reagieren oder genügend Zeit hatte, sich auf das Verhalten des Linksabbiegers oder Wendenden einzustellen. Für den Beweis einer bestimmten Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist der Zeugenbeweis ein ungeeignetes Beweismittel, wenn nicht die besondere Sachkunde des Zeugen dargelegt oder Bezugstatsachen erläutert werden.
Rechtsgebiete:ZPO, StVG, StVO
Vorschriften:ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, ZPO § 529, StVG § 17 Abs. 1, StVO § 9 Abs. 3, StVO § 9 Abs. 5,
Verfahrensgang:LG Berlin 24 O 716/05

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