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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 14.11.2005, Aktenzeichen: 1 W 307/05 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 1 W 307/05

Beschluss vom 14.11.2005


Leitsatz:1. Mehrere Unterlassungsverpflichtete sind auch dann nicht Gesamtschuldner, wenn sie als Gesellschafter einer GbR wegen einer von dieser ausgehenden Störung in Anspruch genommen werden.

2. Die Inanspruchnahme der Gesellschafter in getrennten einstweiligen Verfügungsverfahren ist nicht rechtsmissbräuchlich, wenn ein Verfahren als "Pilotverfahren" gegen den Gesellschafter betrieben wird, dessen Privatanschrift sicher bekannt ist. Um ein solches "Pilotverfahren" handelt es sich insbesondere dann, wenn der Antragsgegner des Folgeverfahrens seinen Widerspruch nach dem im ersten Verfahren durchgeführten Verhandlungstermin zurücknimmt.
Rechtsgebiete:BGB, ZPO
Vorschriften:BGB § 242, BGB § 421, BGB § 422, ZPO § 91 Abs. 1,
Stichworte:Geltendmachung von aus einem einheitlichen Lebensvorgang herrührenden Unterlassungsansprüchen gegen die Gesellschafter einer GbR in getrennten einstweiligen Verfügungsverfahren, Rechtsmissbrauch verneint,
Verfahrensgang:LG Berlin 16 O 144/05

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