JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Beschluss vom 14.10.2005, Aktenzeichen: 5 Ws 498/05
| Leitsatz: | Der Inhalt der mündlichen Anhörung des Verurteilten nach § 454 Abs. 1 S. 3 StPO und der Anhörung des Sachverständigen nach § 454 Abs. 2 StPO müssen in einem Vermerk oder im Beschluss der Strafvollstreckungskammer festgehalten werden. Anderenfalls kann das Beschwerdegericht nicht beurteilen, ob die angefochtene Entscheidung sachgerecht war, mit der Folge, dass der Beschluss aufzuheben und die Sache ausnahmsweise zu neuer Anhörung und Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen ist. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 454, |
| Verfahrensgang: | LG Berlin 426 Js 37976/99 VH 1 StA Potsdam - 543 StVK 648/04 vom 11.08.2005 |
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