( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 14.09.2006, Aktenzeichen: 12 U 190/05 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 12 U 190/05

Beschluss vom 14.09.2006


Leitsatz:Voraussetzung für einen "geschlossenen Verband" nach § 27 StVO ist neben einer einheitlichen Kennzeichnung, dass die Fahrzeuge als eine Zusammenfassung zueinender gehörender Glieder erkennbar sind. Hierfür müssen die einzelnen Fahrzeuge zueinander einen so geringen Abstand einhalten, dass sie den erforderlichen Sicherheitsabstand gerade erreichen oder nur geringfügig überschreiten. Mehrere Polizeifahrzeuge, die innerorts mit ca. 35 km/h in einem Abstand von fast 50 m hinter einander fahren, stellen keinen für den Querverkehr erkennbaren "geschlossenen Verband" i. S. d. § 27 StVO dar.
Rechtsgebiete:StVO
Vorschriften:StVO § 27,
Verfahrensgang:LG Berlin 24 O 423/04

Volltext

Um den Volltext vom KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss vom 14.09.2006, Aktenzeichen: 12 U 190/05 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/kammergericht-berlin/kammergericht-berlin-beschluss-vom-14-09-2006-az-12-u-19005

"KAMMERGERICHT-BERLIN - 14.09.2006, 12 U 190/05" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN