JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Beschluss vom 14.09.2006, Aktenzeichen: 12 U 190/05
| Leitsatz: | Voraussetzung für einen "geschlossenen Verband" nach § 27 StVO ist neben einer einheitlichen Kennzeichnung, dass die Fahrzeuge als eine Zusammenfassung zueinender gehörender Glieder erkennbar sind. Hierfür müssen die einzelnen Fahrzeuge zueinander einen so geringen Abstand einhalten, dass sie den erforderlichen Sicherheitsabstand gerade erreichen oder nur geringfügig überschreiten. Mehrere Polizeifahrzeuge, die innerorts mit ca. 35 km/h in einem Abstand von fast 50 m hinter einander fahren, stellen keinen für den Querverkehr erkennbaren "geschlossenen Verband" i. S. d. § 27 StVO dar. |
| Rechtsgebiete: | StVO |
| Vorschriften: | StVO § 27, |
| Verfahrensgang: | LG Berlin 24 O 423/04 |
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