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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 14.09.2006, Aktenzeichen: 11 W 10/06 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 11 W 10/06

Beschluss vom 14.09.2006


Leitsatz:1. Die Klageerhebung der Partei, die auf Prozesskostenhilfe angewiesen ist, kann nicht von der Vorauszahlung für nicht mehr verfolgte und fallen gelassene Klageanträge abhängig gemacht werden.

2. Lässt die mittellose Partei noch vor Zustellung von mehreren unbedingt erhobenen Anträgen diejenigen fallen, für die ihr keine Prozesskostenhilfe gewährt worden ist, darf die Zustellung der weiter verfolgten Anträge nicht von der Vorauszahlung der Gerichtskosten für alle Anträge abhängig gemacht werden.
Rechtsgebiete:GKG, ZPO
Vorschriften:GKG § 12 Abs. 1 S. 1, GKG § 65 Abs. 1 a.F., GKG § 65 Abs. 1 S. 1 a.F., GKG § 67 Abs. 1 S. 1, GKG § 71 Abs. 1 S. 1, ZPO § 114, ZPO § 122, ZPO § 269, ZPO § 269 Abs. 3 Satz 2,
Verfahrensgang:LG Berlin 11 O 538/02 vom 23.05.2006

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