JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Beschluss vom 14.09.2005, Aktenzeichen: 1 AR 951/05 - 5 Ws 399/05
| Leitsatz: | Im Vollstreckungsverfahren ist in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO dem Verurteilten ein Verteidiger zu bestellen, wenn die Sach- und Rechtslage schwierig oder sonst ersichtlich ist, dass sich der Betroffene nicht selbst verteidigen kann oder wenn die Entscheidung von besonders hohem Gewicht ist Im Vollstreckungsverfahren besteht aber in weitaus geringerem Maße als im Erkenntnisverfahren ein Bedürfnis nach einer Mitwirkung eines Verteidigers. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 140 Abs. 2 Satz 1, |
| Verfahrensgang: | LG Berlin H 12 66 Js 756/91 VRs - 544 StVK 919/03 vom 27.06.2005 |
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