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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 14.08.2007, Aktenzeichen: 1 Ws 107/07 

KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 1 Ws 107/07

Beschluss vom 14.08.2007


Leitsatz:Einen rechtzeitig eingegangenen Kostenfestsetzungsantrag in eine sofortige Beschwerde gegen die unterlassene Auslagenentscheidung umzudeuten, kommt nicht in Betracht. Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des 3. und 5. Strafsenats des Kammergerichts (vgl. Beschlüsse vom 27. Dezember 2006 - 3 Ws 631/06 - und vom 26. Februar 2004 - 5 Ws 696/03 - ), wonach der Kostenfestsetzungsantrag lediglich in eine sofortige Beschwerde gegen die fehlerhafte Kostengrundentscheidung umgedeutet werden kann, wenn der Antragsteller in irgendeiner Weise zugleich die Kostengrundentscheidung beanstandet hat. Als Rechtsmittel kann eine Erklärung lediglich dann ausgelegt werden, wenn aus ihr ein Anfechtungswille hervorgeht. § 300 StPO bietet keine Handhabe dafür, einen Rechtsanwalt, der übersehen oder verkannt hat, dass die Einlegung eines Rechtsmittels geboten war, aus Billigkeitsgründen von den Folgen dieses Versäumnisses freizustellen.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 300,
Verfahrensgang:LG Berlin (515) D 12/93 Js 3657/04 (13/05) vom 17.02.2006

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