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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 14.08.2006, Aktenzeichen: (4) Ausl.A. 378/06 (149/06) 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: (4) Ausl.A. 378/06 (149/06)

Beschluss vom 14.08.2006


Leitsatz:1. Die Bewilligungsbehörde hat die gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 und 2 IRG in der Fassung des EuHbG vom 20. Juli 2006 (IRG n.F.) erforderliche Vorabentscheidung gesondert von dem Antrag auf Zulässigkeitserklärung der Auslieferung zu treffen und zu begründen.

2. Es ist sachgerecht, dass die Bewilligungsbehörde diese Vorabentscheidung selbst den Beteiligten bekannt macht und damit das Anhörungsverfahren gemäß § 79 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz IRG n.F. in Gang setzt.

3. Wegen der Ausgestaltung der Vorabentscheidung als Ermessensentscheidung muss aus ihrer Begründung erkennbar sein, dass sich die Bewilligungsbehörde des ihr eingeräumten Ermessens bewusst war und sie das Vorliegen von Bewilligungshindernissen anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles geprüft hat. Bei Vorliegen eines Bewilligungshindernisses muss die Entscheidung ferner die Erwägungen nachvollziehbar wiedergeben, aufgrund derer die Behörde beabsichtigt, das Hindernis nicht geltend zu machen.
Rechtsgebiete:IRG
Vorschriften:IRG n.F. § 79 Abs. 2 Satz 1, IRG n.F. § 79 Abs. 2 Satz 2, IRG n.F. § 79 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz,

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