JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Beschluss vom 14.06.2007, Aktenzeichen: 12 U 98/06
| Leitsatz: | Ein in eine Autobahn einfahrender Verkehrsteilnehmer hat dem Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn Vorfahrt zu gewähren (§ 18 Abs.3 StVO); er muss dazu den Verkehr auf der Autobahn beobachten und den Beschleunigungsstreifen so ausnutzen, dass ihm ein entsprechender Kontrollblick möglich ist. Der bevorrechtigte Verkehrsteilnehmer darf auf die Beachtung seiner Vorfahren vertrauen. Kommt es in einem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einer Vorfahrtverletzung zu einem Unfall, hat der Wartepflichtige den Anschein schuldhafter Vorfahrtverletzung gegen sich mit der Folge, dass er regelmäßig den gesamten Schaden zu tragen hat. Eine Schadensteilung kommt dann in Betracht, wenn der Bevorrechtigte den Unfall hätte vermeiden können. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, StVG, StVO |
| Vorschriften: | ZPO § 373, ZPO § 513 Abs. 1, ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, ZPO § 522 Abs. 2 Satz 2, ZPO § 529, StVG § 7 Abs. 2 Satz 1 a. F., StVG § 17, StVG § 17 Abs. 1, StVO § 18 Abs. 3, |
| Verfahrensgang: | LG Berlin, 24 O 549/04 |
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