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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 14.06.2004, Aktenzeichen: 24 W 32/04 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 24 W 32/04

Beschluss vom 14.06.2004


Leitsatz:Verändert ein Wohnungseigentümer die ihm zustehende Nutzfläche durch Ausbau und Unterteilung seiner Wohneinheit in erheblichem Umfange (hier auf das Dreifache), besteht bei einer ursprünglich auf die bisherige Nutzfläche bezogenen Kostenbeteiligung regelmäßig ein Anspruch der anderen Wohnungseigentümer auf Änderung des Kostenverteilungsschlüssels, auch wenn die Voraussetzungen für die Veränderung der effektiven Nutzfläche durch das Sondereigentum an Dachflächen und Kellerräumen bereits angelegt war. Reine Prozentgrenzen (nach der Rechtsprechung bis 59 %), bis zu denen Mehrbelastungen hingenommen werden müssten, hindern den Änderungsanspruch nicht (Abweichung von OLG Frankfurt NZM 2001, 140 u.a.).
Rechtsgebiete:WEG
Vorschriften:WEG § 16 II,
Stichworte:Änderung des Kostenverteilungsschlüssels,
Verfahrensgang:LG Berlin II 85 T 141/00 WEG vom 23.01.2004
AG Wedding 70 II 248/99 WEG

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