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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 14.05.2007, Aktenzeichen: 12 U 194/06 

KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 12 U 194/06

Beschluss vom 14.05.2007


Leitsatz:Ein Anscheinsbeweis für das Verschulden des Auffahrenden kann dann nicht angenommen werden, wenn der Vorausfahrende unmittelbar oder einige Augenblicke zuvor den Fahrstreifen gewechselt hat. Im Falle eines unstreitigen Fahrstreifenwechsels des Vorausfahrenden setzt der Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden voraus, dass beide Fahrzeuge unstreitig oder erwiesenermaßen so lange in einer Spur hintereinander gefahren sind, dass sich beide Fahrzeugführer auf die vorangegangenen Fahrzeugbewegungen hätten einstellen können.
Rechtsgebiete:ZPO, StVO
Vorschriften:ZPO § 513 Abs. 1, ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1, ZPO § 522 Abs. 2 Satz 2, ZPO § 529, StVO § 7 Abs. 5,
Verfahrensgang:LG Berlin, 24 O 433/04

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