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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 14.05.2003, Aktenzeichen: 1 W 98/03 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 1 W 98/03

Beschluss vom 14.05.2003


Leitsatz:Beauftragt eine bei einem auswärtigen Gericht verklagte Partei mit ihrer Vertretung einen Rechtsanwalt, der weder am Wohn- oder Geschäftsort der Partei noch im Bezirk des Prozessgerichts ansässig ist, können die Reisekosten des Rechtsanwalts gemäß § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO allenfalls dann erstattungsfähig sein, wenn der Rechtsanwalt bereits in die vorprozessuale Auseinandersetzung eingeschaltet und von der Partei unmittelbar mündlich informiert worden war.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 91 Abs. 2 S. 1,
Verfahrensgang:LG Berlin 27 O 499/02 vom 03.01.2003

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