JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Beschluss vom 14.05.2003, Aktenzeichen: 1 W 98/03
| Leitsatz: | Beauftragt eine bei einem auswärtigen Gericht verklagte Partei mit ihrer Vertretung einen Rechtsanwalt, der weder am Wohn- oder Geschäftsort der Partei noch im Bezirk des Prozessgerichts ansässig ist, können die Reisekosten des Rechtsanwalts gemäß § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO allenfalls dann erstattungsfähig sein, wenn der Rechtsanwalt bereits in die vorprozessuale Auseinandersetzung eingeschaltet und von der Partei unmittelbar mündlich informiert worden war. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 91 Abs. 2 S. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Berlin 27 O 499/02 vom 03.01.2003 |
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