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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 14.04.2003, Aktenzeichen: 24 W 286/02 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 24 W 286/02

Beschluss vom 14.04.2003


Leitsatz:1. Die Anordnung der Kostenerstattung im Falle der Rücknahme der Erstbeschwerde in Wohnungseigentumssachen ist geboten, wenn bereits das Betreiben des Verfahrens eine positive Vertragsverletzung darstellt.

2. Die Geltendmachung vermeintlicher, jedoch tatsächlich unbegründeter Ansprüche gegen den Verwalter stellt nicht an sich schon eine positive Vertragsverletzung dar, sondern erst dann, wenn weitere besondere Umstände hinzutreten. Hierzu zählt insbesondere die völlige Aussichtslosigkeit des eingelegten Rechtsmittels.

3. Eine Erstbeschwerde ist nicht bereits aussichtslos, wenn das Amtsgericht den Antrag des Antragstellers mangels Verfahrensbefugnis zurückgewiesen hat. Abgesehen davon, dass die Verfahrensbefugnis bei Individualansprüchen gegen den Verwalter auch für einen einzelnen Wohnungseigentümer bestehen kann, kann die fehlende Verfahrensbefugnis auch nachträglich durch Ermächtigung geheilt werden (§ 56 Abs. 2 ZPO analog).
Rechtsgebiete:WEG
Vorschriften:WEG § 47 Satz 2,
Stichworte:Kostenentscheidung nach Rechtsmittelrücknahme,
Verfahrensgang:LG Berlin 85 T 46/02 vom 13.08.2002
AG Charlottenburg 70 II 353/01 WEG

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