JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Beschluss vom 14.03.2006, Aktenzeichen: 5 W 40/06
| Leitsatz: | Die Entscheidung, wann bei einer Werbung mit Preisherabsetzungen der als herabgesetzt bezeichnete Preis nicht mehr als Vergleichswert geeignet ist, weil seine Geltung zu lange zurückliegt, bedarf einer Interessenabwägung. Neben der Warenart, der Verhältnisse des Betriebes, der Wettbewerbssituation, der Art des Werbeträgers und besonderen zeitbezogenen Zusätzen kann es auf die Aufmachung der Werbung, das Ausmaß der Preisherabsetzung, zeitliche Befristungen derselben und die "Breitenwirkung" des Werbeträges ankommen. |
| Rechtsgebiete: | UWG |
| Vorschriften: | UWG § 3, UWG § 5 Abs. 1 Nr. 2, |
| Verfahrensgang: | LG Berlin 96 O 269/05 vom 13.01.2006 |
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