JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Beschluss vom 14.03.2006, Aktenzeichen: 1 W 445/04
| Leitsatz: | Einem Betreuer kann nach seiner Entlassung die Einsicht in die Akten nicht mit der Begründung verweigert werden, er sei am Verfahren nicht mehr beteiligt. Jedenfalls soweit der Betreuer am Verfahren beteiligt war, ist ohne weiteres von einem berechtigten Interesse an der Einsichtnahme in die diesen Verfahrensabschnitt betreffenden Akten auszugehen. Der entlassene Betreuer hat aber sein Interesse an einer Akteneinsicht dann konkret darzulegen, wenn er sich bereits im Besitz erbetener Informationen befindet und nicht ersichtlich ist, dass die erstrebte Akteneinsicht zu weiteren Erkenntnissen führt. |
| Rechtsgebiete: | FGG |
| Vorschriften: | FGG § 34, |
| Verfahrensgang: | LG Berlin 83 T 231/04 vom 09.11.2004 AG Neukölln 50 XVII H 598 |
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