JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Beschluss vom 13.10.1999, Aktenzeichen: Kart Verg 3/99
| Leitsatz: | Verletzung des vergaberechtlichen Gleichbehandlungs- und des Transparenzgrundsatzes bei der Endauswahl unter den beiden Spitzenbewerbern um den ausgeschriebenen Auftrag durch Anlegen eines höheren Leistungsmaßstabs als nach den Verdingungsunterlagen zu erwarten war. 1. Orientiert sich die Vergabestelle bei der Endauswahl unter den beiden Spitzenbewerbern um den ausgeschriebenen Auftrag bei einem zentralen Bewertungskriterium für die Zuschlagserteilung an höheren Anforderungen, als es nach den Verdingungsunterlagen zu erwarten war, liegt darin eine Verletzung des vergaberechtlichen Gleichbehandlungs- und des Transparenzgrundsatzes. 2. Die Verletzung dieser Grundsätze muss nicht zwangsläufig ohne weiteres die Aufhebung des Vergabeverfahrens zur Folge haben; es kann genügen, der Vergabestelle die Auftragsvergabe aufgrund des bisherigen Endauswahlkriterien zu untersagen und ihr aufzugeben, die Endauswahl nach zulässigem Maßstab neu vorzunehmen. |
| Rechtsgebiete: | GWB, VOB/A, UVV |
| Vorschriften: | GWB § 97 Abs. 1, GWB § 97 Abs. 2, GWB § 97 Abs. 7, GWB § 78 S. 2, VOB/A § 24, VOB/A § 25a, VOB/A § 24 Nr. 3, UVV § 37, |
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